Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 2002,
1. Deckungsumfang der Betreiber-Haftpflicht-Versicherung
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) neuester Stand, gelten die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gemäß BBR 903 b sowie die nachfolgenden Besonderen Vereinbarungen für Betreiber von Solar- und Photovoltaikanlagen.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen und Umfang dieses Rahmenvertrages, aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens.
Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Photovoltaikanlagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind.
3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21.06.1979 im Rahmen und Umfang dieser Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.
4. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Allmählichkeitsschäden bis zur Höhe der Pauschalversicherungssumme, bei einer generellen Selbstbeteiligung von € 250,00 je Schadenereignis. Auf den Ausschluss von Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB wird sich der Versicherer insoweit nicht berufen. § 4 I 8 AHB bleibt unberührt.
5. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4. I. 8 AHB und § 4. I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Gebäudebestandteilen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand und Explosion und sonstiger Ursachen gemäß § 4. I. 5 AHB.
6. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- von Gesellschaftern des VN;
- von gesetzlichen Vertretern des VN und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
- von Angehörigen (siehe § 4 Ziff. II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
- von Unternehmen, die mit dem VN oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht - nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen - fallenden Rückgriffsansprüche.
2. Besondere Vereinbarungen
* Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gemäß BBR 903b.
* Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betreiber-Haftpflicht-Versicherung von Photovoltaikanlagen.
* Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Bauherren von Photovoltaikanlagen
* Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung gemäß BBR 946 mit - vereinbart - Mietschäden durch Brand/Explosion.
3. Deckungssumme
* Betreiber-Haftpflicht-Versicherung
5.000.000 EUR pauschal für Personen-/ Sachschäden
300.000 EUR für mitversicherte Vermögensschäden / Einspeiserisiko
Gesamtleistung im Versicherungsjahr: zweifach maximiert
* Umwelthaftpflichtbasisversicherung
5.000.000 EUR pauschal für Personen-/ Sach- und mitversicherte Vermögensschäden
Gesamtleistung im Versicherungsjahr: einfach maximiert
* Mietsachschäden bis 500.000 EUR
* Allmählichkeitsschäden mitversichert bis zur Höhe der Versicherungssumme.
* Bauherrenrisiko mit Installationsbeginn der Anlage prämienfrei mitversichert




