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Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ABEBU), Stand 2003
Aushändigung erfolgt mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch werden diese auch vorab übersandt.

Deckungsumfang der Ertragsausfall-Versicherung (Elektronik-BU-Deckung):
1. Versicherte Sachen
Solartechnische Einrichtung zur
Stromerzeugung inkl.
1.1 Versicherte Sachen

* Photovoltaikmodule und Sonnenkollektoren
* Wechselrichter, Laderegler und Akkumulatoren
* Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler
* Überspannungsschutzeinrichtungen und Verkabelung


1.2 Nicht versicherte Sachen

* Fundamente, Zusatzgeräte und Reserveteile
* Verschleißteile wie Sicherungen, Lichtquellen und ähnliches
* Hausanschlüsse



2. Schäden und Gefahren
Versichert ist der Ausfall der Einspeisevergütung infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Anlage
2.1 Versicherte Schäden

* Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit
* Überspannung, Kurzschluß und Induktion
* Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
* Brand, Blitzschlag oder Explosion
* Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
* Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung
* Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus
* Wasser, Feuchtigkeit und Überschwemmung
* Höhere Gewalt (Sturm, Hagel und Naturgewalten)
* Innere Unruhen
* Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile auf Erstes Risiko bis zu 500,-- Euro


2.2 Ausgeschlossene Schäden

* Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
* Krieg, Kernenergie
* Verschleiß mit Ausnahme der Folgeschäden
* Betriebsbedingte Abnutzung, Korrosion, Ablagerungen
* Vorhandene Mängel



3. Ersatzleistung im Schadenfall
Entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten
3.1 Entschädigung
Ausfall d. Einspeisevergütung (Stromeinspeiseertragsverlust)
Pauschale Tagesentschädigung bei Ertragsausfall 2,50 Euro je kWp unabhängig von der Jahreszeit
3.2 Ausschlüsse
Abschreibungen auf die techn. Anlagen werden nicht ersetzt.

4. Besondere Vereinbarungen
102 Anlagen ausländischer Herkunft

Für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden gemäß § 2 Nr. 1 ABEBU an Sachen ausländischer Herkunft leistet der Versicherer Entschädigung nicht, soweit der Unterbrechungsschaden darauf beruht, daß die Wiederherstellung länger dauert als die Wiederherstellung einer in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Sache mit gleichwertigen technischen Eigenschaften.

103 Vergrößerung des Unterbrechungsschadens durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen

1. Abweichend von § 3 Nr. 2 c ABEBU besteht Versicherungsschutz auch, soweit der Unterbrechungsschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren. Dies gilt jedoch nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf Sachen beziehen, die von einem Sachschaden gemäß § 2 ABEBU betroffen sind.

2. Wenn die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Unterbrechungsschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.

3. Die Haftung je Versicherungsfall ist auf einen Monat begrenzt.

4. Der gemäß Nr. 1 bis 3 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

104 Brand, Blitzschlag oder Explosion (zu § 2 Nr. 5 e, 5 h und i ABEBU)

Abweichend von § 2 Nr. 5 h und i ABEBU leistet der Versicherer Entschädigung auch für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden

a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, durch Löschen, Niederreißen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen;

b) die durch Kurzschluß, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, Blitzschlag oder Explosion entstehen. Dies gilt auch, wenn die Schäden durch Abnutzung entstanden sind.

131 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Elektronik-BU- und Feuer-BU-Versicherung

1. Besteht gleichzeitig eine Elektronik-BU und eine Feuer-BU-Versicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Feuer-Betriebsunterbrechungsschaden oder als Elektronik- Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der Feuer-BU-Versicherer und der Elektronik-BU-Versicherer vereinbaren, daß die Höhe des Feuer-Betriebsunterbrechungsschadens und des Elektronik-Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber den beiden Versicherern verlangen.

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe des oder der von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Frage hinzuweisen.

b) Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

3. Die Sachverständigen übermitteln den drei Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig.

4. Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Drittel.

5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

6. Steht im Zeitpunkt des § 14 Nr. 1 Abs. 1 ABEBU (Teilzahlung) noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Feuer-BU- oder als Elektronik-BU-Schaden anzusehen ist,so beteiligt sich jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte.

7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß § 11 ABEBU nicht berührt.

134 Makler

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
135 Regressverzicht (ausgenommen Repräsentanten) (zu § 9 ABEBU)

Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen) der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache wird nur geltend gemacht, soweit
- diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder
- für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
BV 10 Ertragsausfall

Nach einem ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Anlage werden folgende Ertragsausfallkosten nach Ablauf der vereinbarten zeitlichen Selbstbeteiligung pauschal erstattet:

Sommer- und Winterzeit 2,50 EUR/kWp (Tagesentschädigung)

Bei entsprechendem Nachweis können auch höhere Ausfallkosten geltend gemacht werden!

Die Haftzeit beträgt 6 Monate.

Verlängerung der Haftzeit bei Totalschaden durch Feuer 12 Monate.